Rechtliche Betreuung:
Gesetzliche Betreuung - was ist das?
Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das ein Volljähriger Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten soll und der für ihn bestellte Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis zur betreuten Person aber zur Beachtung des Willens verpflichtet ist. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende Aufgabenkreise beschränkt. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus.
Mit dem Betreuungsrecht ist die frühere Entmündigung abgeschafft worden. Die Betroffenen bleiben geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Allerdings ist es zum Schutz der Betroffenen möglich, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, so dass bestimmte Erklärungen der Betreuten im Rechtsverkehr der Zustimmung ihres Betreuers bedürfen.
Betreuerbestellung - für wen?
Ein Betreuer kann nach § 1896 BGB vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn der Betroffene volljährig ist, er seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, wobei die Betreuung erforderlich sein muss, weil andere vorrangige Hilfen nicht zur Verfügung stehen.
Alleine die Tatsache, dass jemand seine Angelegenheiten nicht ausreichend selber besorgen kann, reicht noch nicht aus, um ihn unter Betreuung zu stellen, da sonst auch für jeden gesunden aber nachlässigen oder unerfahrenen Menschen ein Betreuer bestellt werden müsste. Zwingende Voraussetzung der Betreuerbestellung ist deswegen eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung (§ 1896 Abs. 1 BGB), die ursächlich für die Unfähigkeit sein muss. Dabei kommen 4 medizinische Ursachen in Betracht.
- psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z. B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen (früher: Psychopathien);
- geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
- seelische Behinderungen: dies sind langdauernde psychische Beeinträchtigungen, die als Folge psychischer Störungen zu verstehen sind. Dazu gehören auch die Auswirkungen hirnorganischer Beeinträchtigungen (Demenz), die insbesondere mit zunehmendem Alter häufiger sind (z. B. Demenz vom Alzheimer-Typ);
- körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur auf Antrag des Betroffenen, und die Behinderung muss die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten erheblich beeinträchtigen (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit)
Die größte Gruppe der Menschen, für die ein Betreuer bestellt wird, sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Demenz erkrankt sind. Auch für Menschen mit geistigen Behinderungen wird im Erwachsenenalter häufig ein rechtlicher Betreuer bestellt.
Auch Suchterkrankungen (beispielsweise Alkohol- oder Rauschgiftabhängigkeit) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein.
Ein Betreuer darf ferner nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist und für die keine anderen Hilfen zur Verfügung stehen.
Betreuerbestellung - wie geht das?
Die Betreuerbestellung kann auf eigenen Antrag des Betroffenen oder aber von Amts wegen erfolgen. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. In der Regel ist dies eine Abteilung des Amtsgerichts. Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar zuständig. Durch die ab 01.01.2018 gültige württembergische Notariatsreform, wird die Vorgehensweise in Württemberg dem Bund angeglichen werden.
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden. Der Betreute ist immer verfahrensfähig und kann zum Beispiel gegen Beschlüsse Beschwerde einlegen und/oder einen Anwalt oder einen sonstigen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen.
Der Betreute muss durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Ein (u.U. selbst vorgelegtes) ärztliches Zeugnis ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt.
Auch die Betreuerauswahl und -bestellung erfolgt innerhalb des Betreuungsverfahrens. Das Gericht kann eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei. Unter bestimmten Umständen können mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt werden, z. B. auch ein Verhinderungsbetreuer.
Gesetzliche Betreuer - was sind dessen Aufgaben?
Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus dem BGB. Bei Pflichtverletzungen ist eine zivilrechtliche Haftung des Betreuers gegeben.
Das „Wohl des Betreuten“ ist nach dem BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das „Wohl des Betreuten“ nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten. Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer folgende Grundsätze zu beachten:
- Betreuer sollen immer nur für Betreute entscheiden, wenn diese nicht selbst entscheiden können. Gegen den Willen eines einwilligungsfähigen Betreuten, der Art, Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung erfassen kann, darf ein Betreuer nicht handeln.
- Betreuer müssen im Grundsatz so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Ein Betreuer darf aber natürlich keine Straftat begehen, auch wenn der Betreute diese mit freiem Willen beginge. Fraglich ist, ob der Betreuer auch verpflichtet ist, Straftaten des Betreuten zu verhindern.
- Gegen den Willen des nicht zur freien Willensbestimmung fähigen Betreuten, also des juristisch nicht entscheidungsfähigen Betreuten, darf im Grundsatz nur gehandelt werden, wenn eine erhebliche Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Ein Handeln gegen den Willen des nicht entscheidungsfähigen Betreuten aufgrund bestehender erheblicher Selbstgefährdung ist aber dann nicht statthaft, wenn der Betreute dem mit mutmaßlichem Willen nicht zustimmt. Ein Handeln gegen den Willen des nicht entscheidungsfähigen Betreuten aufgrund nicht bestehender erheblicher Selbstgefährdung ist nur erlaubt, wenn sicher ist, dass der Betreute dem im Nachhinein zustimmen wird.
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer Betreuerbestellung, sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht angeordnet werden, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne einen gesetzlichen Vertreter ausüben kann.
Wichtige Aufgabenkreise sind zum Beispiel:
- Gesundheitssorge. Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
- Aufenthaltsbestimmung. Sie erfasst auch die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme.
- Vermögenssorge. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen, zur Rückführung seiner Schulden oder der Regulierung seiner Schulden erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und oder Sozialhilfeangelegenheiten oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
- Wohnungsangelegenheiten. Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
- Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren, die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern.
- Vertretung gegenüber Behörden, wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines Ausweisdokuments gehört. Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenkreis keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle.
- Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus, auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann.
Gesetzlicher Betreuer - was verdient er?
Seit Sommer 2019 besteht eine (längst überfällige) umfassende Neuregelung der pauschalen Betreuervergütung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, welches der Bundestag am 16.5.2019 beschlossen hat.
Das Gesetz lag dem Bundesrat am 7.6.2019 zur Entscheidung vor und wurde zum 27.6.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Genau einen Monat später trat das Gesetz in Kraft.
Die neuen Vergütungstabellen A bis C für Berufsbetreuer (inkl. Vereinsbetreuer) in den 3 bisher bekannten Vergütungsgruppen finden Sie nachstehend.
Ebenso stellen wir Ihnen zur Information den Vergleich mit den "monatliche Pauschale alt", "Erhöhung in €" und "Erhöhung in %" zur Verfügung.
Diese verdeutlichen den Unterschied zur bisherigen, seit 1.7.2005 geltenden Pauschalvergütung.
Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)(ohne anerk. Ausbildung)
Nr. | Dauer der Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche Pauschale | monatliche Pauschale alt | Erhöhung in € | Erhöhung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
A1 | In den ersten drei Monaten | A1.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | A1.1.1 | mittellos | 194,00 € | 121,50 € | 72,50 € | 59,67% |
A1.1.2 | nicht mittellos | 200,00 € | 148,50 € | 51,50 € | 34,68% | ||||
A1.2 | andere Wohnform | A1.2.1 | mittellos | 208,00 € | 189,00 € | 19,00 € | 10,05% | ||
A1.2.2 | nicht mittellos | 298,00 € | 229,50 € | 68,50 € | 29,85% | ||||
A2 | Im vierten bis sechsten Monat | A2.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | A2.1.1 | mittellos | 129,00 € | 94,50 € | 34,50 € | 36,51% |
A2.1.2 | nicht mittellos | 158,00 € | 121,50 € | 36,50 € | 30,04% | ||||
A2.2 | andere Wohnform | A2.2.1 | mittellos | 170,00 € | 148,50 € | 21,50 € | 14,48% | ||
A2.2.2 | nicht mittellos | 208,00 € | 189,00 € | 19,00 € | 10,05% | ||||
A3 | Im siebten bis zwölften Monat | A3.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | A3.1.1 | mittellos | 124,00 € | 81,00 € | 43,00 € | 53,09% |
A3.1.2 | nicht mittellos | 140,00 € | 108,00 € | 32,00 € | 29,63% | ||||
A3.2 | andere Wohnform | A3.2.1 | mittellos | 151,00 € | 135,00 € | 16,00 € | 11,85% | ||
A3.2.2 | nicht mittellos | 192,00 € | 162,00 € | 30,00 € | 18,52% | ||||
A4 | Im 13. bis 24. Monat | A4.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | A4.1.1 | mittellos | 87,00 € | 54,00 € | 33,00 € | 61,11% |
A4.1.2 | nicht mittellos | 91,00 € | 67,50 € | 23,50 € | 34,81% | ||||
A4.2 | andere Wohnform | A4.2.1 | mittellos | 122,00 € | 94,50 € | 27,50 € | 29,10% | ||
A4.2.2 | nicht mittellos | 158,00 € | 121,50 € | 36,50 € | 30,04% | ||||
A5 | Ab dem 25. Monat | A5.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | A5.1.1 | mittellos | 62,00 € | 54,00 € | 8,00 € | 14,81% |
A5.1.2 | nicht mittellos | 78,00 € | 67,50 € | 10,50 € | 15,56% | ||||
A5.2 | andere Wohnform | A5.2.1 | mittellos | 105,00 € | 94,50 € | 10,50 € | 11,11% | ||
A5.2.2 | nicht mittellos | 130,00 € | 121,50 € | 8,50 € | 7,00% |
Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2)(mit anerkannter Berufsausbildung)
Nr. | Dauer der Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche Pauschale | monatliche Pauschale alt | Erhöhung in € | Erhöhung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
B1 | In den ersten drei Monaten | B1.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | B1.1.1 | mittellos | 241,00 € | 150,75 € | 90,25 € | 59,87% |
B1.1.2 | nicht mittellos | 249,00 € | 184,25 € | 64,75 € | 35,14% | ||||
B1.2 | andere Wohnform | B1.2.1 | mittellos | 258,00 € | 234,50 € | 23,50 € | 10,02% | ||
B1.2.2 | nicht mittellos | 370,00 € | 284,75 € | 85,25 € | 29,94% | ||||
B2 | Im vierten bis sechsten Monat | B2.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | B2.1.1 | mittellos | 158,00 € | 117,25 € | 40,75 € | 34,75% |
B2.1.2 | nicht mittellos | 196,00 € | 150,75 € | 45,25 € | 30,02% | ||||
B2.2 | andere Wohnform | B2.2.1 | mittellos | 211,00 € | 184,25 € | 26,75 € | 14,52% | ||
B2.2.2 | nicht mittellos | 258,00 € | 234,50 € | 23,50 € | 10,02% | ||||
B3 | Im siebten bis zwölften Monat | B3.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | B3.1.1 | mittellos | 154,00 € | 100,50 € | 53,50 € | 53,23% |
B3.1.2 | nicht mittellos | 174,00 € | 134,00 € | 40,00 € | 29,85% | ||||
B3.2 | andere Wohnform | B3.2.1 | mittellos | 188,00 € | 167,50 € | 20,50 € | 12,24% | ||
B3.2.2 | nicht mittellos | 238,00 € | 201,00 € | 37,00 € | 18,41% | ||||
B4 | Im 13. bis 24. Monat | B4.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | B4.1.1 | mittellos | 107,00 € | 67,00 € | 40,00 € | 59,70% |
B4.1.2 | nicht mittellos | 113,00 € | 83,75 € | 29,25 € | 34,93% | ||||
B4.2 | andere Wohnform | B4.2.1 | mittellos | 151,00 € | 117,25 € | 33,75 € | 28,78% | ||
B4.2.2 | nicht mittellos | 196,00 € | 150,75 € | 45,25 € | 30,02% | ||||
B5 | Ab dem 25. Monat | B5.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | B5.1.1 | mittellos | 78,00 € | 67,00 € | 11,00 € | 16,42% |
B5.1.2 | nicht mittellos | 96,00 € | 83,75 € | 12,25 € | 14,63% | ||||
B5.2 | andere Wohnform | B5.2.1 | mittellos | 130,00 € | 117,25 € | 12,75 € | 10,87% | ||
B5.2.2 | nicht mittellos | 161,00 € | 150,75 € | 10,25 € | 6,80% |
Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3)(mit anerkannten Studienabschluss)
Nr. | Dauer der Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche Pauschale | monatliche Pauschale alt | Erhöhung in € | Erhöhung in % |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
C1 | In den ersten drei Monaten | C1.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | C1.1.1 | mittellos | 317,00 € | 198,00 € | 119,00 € | 60,10% |
C1.1.2 | nicht mittellos | 327,00 € | 242,00 € | 85,00 € | 35,12% | ||||
C1.2 | andere Wohnform | C1.2.1 | mittellos | 339,00 € | 308,00 € | 31,00 € | 10,06% | ||
C1.2.2 | nicht mittellos | 486,00 € | 374,00 € | 112,00 € | 29,95% | ||||
C2 | Im vierten bis sechsten Monat | C2.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | C2.1.1 | mittellos | 208,00 € | 154,00 € | 54,00 € | 35,06% |
C2.1.2 | nicht mittellos | 257,00 € | 198,00 € | 59,00 € | 29,80% | ||||
C2.2 | andere Wohnform | C2.2.1 | mittellos | 277,00 € | 242,00 € | 35,00 € | 14,46% | ||
C2.2.2 | nicht mittellos | 339,00 € | 308,00 € | 31,00 € | 10,06% | ||||
C3 | Im siebten bis zwölften Monat | C3.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | C3.1.1 | mittellos | 202,00 € | 132,00 € | 70,00 € | 53,03% |
C3.1.2 | nicht mittellos | 229,00 € | 176,00 € | 53,00 € | 30,11% | ||||
C3.2 | andere Wohnform | C3.2.1 | mittellos | 246,00 € | 220,00 € | 26,00 € | 11,82% | ||
C3.2.2 | nicht mittellos | 312,00 € | 264,00 € | 48,00 € | 18,18% | ||||
C4 | Im 13. bis 24. Monat | C4.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | C4.1.1 | mittellos | 141,00 € | 88,00 € | 53,00 € | 60,23% |
C4.1.2 | nicht mittellos | 149,00 € | 110,00 € | 39,00 € | 35,45% | ||||
C4.2 | andere Wohnform | C4.2.1 | mittellos | 198,00 € | 154,00 € | 44,00 € | 28,57% | ||
C4.2.2 | nicht mittellos | 257,00 € | 198,00 € | 59,00 € | 29,80% | ||||
C5 | Ab dem 25. Monat | C5.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | C5.1.1 | mittellos | 102,00 € | 88,00 € | 14,00 € | 15,91% |
C5.1.2 | nicht mittellos | 127,00 € | 110,00 € | 17,00 € | 15,45% | ||||
C5.2 | andere Wohnform | C5.2.1 | mittellos | 171,00 € | 154,00 € | 17,00 € | 11,04% | ||
C5.2.2 | nicht mittellos | 211,00 € | 198,00 € | 13,00 € | 6,57% |
Zuschläge bei besonderen Situationen (§ 5a Abs. 1 VBVG)
Neben der o.g. Pauschale wird bei vermögenden Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
- es wird ein Geldvermögen von mind. 150.000 € verwaltet (ohne Abzug von Schulden)
- es ist ein weiterer nicht selbst (oder vom Ehegatten) bewohnter Wohnraum zu verwalten
- es ist ein Gewerbebetrieb des Betreuten zu führen.
Die Zusatzpauschale wird monatlich gezahlt, wenn die beschriebene Situation mindestens an einem Tag des (Betreuung-) Monats vorhanden war. Nach der Gesetzesbegründung ist nur eine Pauschalzahlung möglich, auch wenn mehrere der Voraussetzungen kumulativ vorliegen.
Einmalzahlungen (§ 5a Abs 2/3 VBVG)
Bei der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden eine Pauschale von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.
Zeitvergütung (§ 3 VBVG)
In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, z.B. bei Sterilisations- und Ergänzungsbetreuern (§§ 3, 6 VBVG), ebenso bei Verfahrenspflegern (§ 277 FamFG), bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%:
- Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 €
- Vergütungsstufe 2: von 25 € auf 29,50 €
- Vergütungsstufe 3: von 33,50 € auf 39 €.
Bei Fragen rund um das Thema Betreuung können Sie sich gerne an das Betreuungsbüro Plan B wenden.
Unsere Kontaktdaten finden Sie in der Rubrik Impressum/Kontakt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auch direkt von der Betreuungsbehörde Ihres Landkreises.